JudikaturVwGH

Ra 2025/09/0035 7 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
13. Oktober 2025

§ 2 Abs. 2 AuslBG umschreibt jene Verwendungen, welche als dem AuslBG unterworfene Beschäftigung gelten (VwGH 23.11.2005, Ra 2004/09/0197). Die Anmeldung zur Sozialversicherung ist dafür nicht von entscheidender Bedeutung (VwGH 9.9.2014, Ro 2014/09/0006). Deshalb kann bloß aus dem Umstand der Unterlassung einer Anmeldung zur Sozialversicherung noch nicht geschlossen werden, dass eine Beschäftigung nicht aufgenommen worden wäre.

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