Beschäftigungsbewilligungen sind nach der Novellierung des § 6 Abs. 1 AuslBG seit 1. Jänner 2014 (vgl. Erläuterungen: RV 2163 BlgNR XXIV. GP, 3) nicht mehr grundsätzlich für den politischen Bezirk, in dem der Beschäftigungsort liegt, zu erteilen, sondern sie gelten für das gesamte Bundesgebiet. Ferner wird der Arbeitsplatz, für den eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wird, nicht wie bisher durch die berufliche Tätigkeit und den Betrieb umschrieben, sondern der Arbeitsplatz bestimmt sich ausschließlich durch die berufliche Tätigkeit und den in der Beschäftigungsbewilligung bezeichneten Arbeitgeber. (Hier: Der Vorwurf, der Arbeitgeber habe den Arbeitnehmer im Tatzeitraum ohne Beschäftigungsbewilligung in seinem Betrieb als Kellner beschäftigt, ist unrichtig, da in diesem Umfang dem Arbeitgeber für diesen Staatsangehörigen eine Beschäftigungsbewilligung als Kellner erteilt worden ist, sodass die ihm vorgeworfene Übertretung des § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 AuslBG nicht vorlag. Die aus dem in den Bescheid über die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung aufgenommenen Hinweis, dass die Beschäftigungsbewilligung im Betrieb bzw. an der Arbeitsstelle bereitzuhalten sei (siehe § 3 Abs. 6 AuslBG), abgeleitete Rechtsansicht, dass deshalb eine neue Beschäftigungsbewilligung für den Betrieb des Arbeitgebers erforderlich gewesen wäre, findet im Gesetz keine Deckung. Ein Verstoß gegen § 28 Abs. 1 Z 3 AuslBG wurde dem Arbeitgeber nicht angelastet.)
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