Ra 2025/09/0035 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Wird einem früheren Bescheid durch einen späteren derogiert, so entfaltet er - ohne dass es dazu seiner förmlichen Aufhebung bedürfte - keine Rechtswirkungen mehr. Identität der Sache, über die abgesprochen wurde, vorausgesetzt, tritt der spätere Bescheid zur Gänze an die Stelle des früheren (VwGH 30.1.2025, Ra 2024/08/0005). In einer solcherart herbeigeführten Beseitigung einer seinerzeit eingeräumten rechtskräftigen Berechtigung liegt eine Verletzung subjektiver Rechte des Betroffenen (VwGH 20.12.2002, 2002/05/0924).