Es entspricht dem Gesetz (§ 14 Abs. 1 VGW-DRG in Verbindung mit § 109 Abs. 4 und § 78 Abs. 1 DO 1994), nur einen Teil der Disziplinarstrafe bedingt nachzusehen, wenn es nicht der Vollstreckung der (gesamten) Strafe bedarf, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere entgegenzuwirken oder das (ehemalige) Mitglied des VwG von weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten (VwGH 28.6.2023, Ra 2023/09/0083).
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