Die Ratenzahlung steht im Zusammenhang mit dem Vollzug eines Disziplinarerkenntnisses. Für den Ausspruch einer Ratenzahlung der verhängten Geldstrafe bedarf es eines Antrages des Bestraften (arg. "Ratengesuch"; "bewilligen"). Für die Vorgangsweise, im Fall der Verurteilung zu einer Geldstrafe den Ausspruch über eine Ratenzahlung auch ohne darauf abzielenden Antrag in den Bescheid mitaufzunehmen, findet sich mangels entsprechender ausdrücklicher gesetzlicher Regelung, kein Anhaltspunkt. Diese Vorgangsweise kann auch nicht aus § 127 Abs. 1 BDG 1979 abgeleitet werden, weil Überlegungen zum Vollzug der Geldstrafe bei der Verhängung derselben - mit Ausnahme der Strafzumessung - außer Betracht zu bleiben haben.
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