Entscheidend für das Vorliegen eines Dienstvertrages ist, dass eine kontinuierliche, als Dauerschuldverhältnis angelegte Leistungsbeziehung vorliegt, auch wenn sie sich in viele kleine Werkverträge zerlegen ließe. Selbst dann, wenn laufend zu erbringende (Dienst)leistungen in (zeitliche) Abschnitte zerlegt und ausdrücklich zu "Werken" erklärt werden, um diese zum Gegenstand der Leistungsverpflichtung zu machen, ist eine solche "Atomisierung" der Leistungsbeziehung bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (§ 539a ASVG) für die Beurteilung der Pflichtversicherung nicht maßgebend (vgl. in diesem Sinn zB - zu einer "mobilen Krankenpflegerin" - VwGH 25.6.2013, 2013/08/0093).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden