JudikaturVwGH

Ra 2025/08/0061 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
15. Juli 2025

Die Übertretung des § 23 Abs. 1 BUAG (Nichtgewährung der Einsicht in die im Einzelnen genannten Lohnaufzeichnungen trotz entsprechenden Verlangens der BUAK) setzt nicht voraus, dass bereits feststeht, dass die betroffenen Arbeitnehmer (etwa im Sinne des § 3 Abs. 3 BUAG) dem BUAG unterliegen. In diesem Sinn umfasst das Einsichtsrecht der BUAK nach § 23 Abs. 1 BUAG dem klaren Wortlaut des Abs. 2 leg. cit. zufolge "auch die Einsicht in Geschäftsunterlagen, um festzustellen, ob es sich bei den ausgeübten Tätigkeiten um Tätigkeiten gemäß § 2 oder um Tätigkeiten von Mischbetrieben gemäß § 3 handelt" (vgl. auch die ErlRV 1221 BlgNR 24. GP, 6). Auch in § 23 Abs. 2 Satz 2 BUAG wird ausdrücklich an die Relevanz für die Feststellung der Zuschlagspflicht angeknüpft.

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