Ein Verein nach dem VerG (insbesondere auch ein gemeinnütziger Verein nach der BAO) kann Dienstnehmer haben und auch Vereinsmitglieder beschäftigen. Im Unterschied zu den bloß aus dem Vereinsverhältnis und als Beitrag zum ideellen Vereinsweck geleisteten Arbeitsleistungen erbringen Dienstnehmer ihre Dienste für den Verein aufgrund einer (davon getrennt) von ihnen gegenüber dem Verein als Dienstgeber eingegangenen Verpflichtung (des Dienstvertrages) zur Erbringung von gattungsmäßig umschriebenen Arbeiten für bestimmte oder unbestimmte Zeit. Die Erbringung der Dienste hat aus Sicht eines Dienstnehmers (zumindest überwiegend) den Charakter der Förderung fremder Interessen (des Vereins als Dienstgeber) und nicht gemeinsamer (eigener) Interessen der Gemeinschaft des Vereins nach dem statutarischen ideellen Vereinszweck. Voraussetzung des Eintritts der Pflichtversicherung nach § 4 ASVG ist im Weiteren, dass die Tätigkeit gegen Entgelt erfolgt, der Dienstnehmer also für die Verrichtung seiner Arbeitsleistungen einen Vorteil erhält bzw. er zumindest einen Anspruch auf einen solchen erwirbt, der den Entgeltbegriff nach dem ASVG erfüllt. Im Unterschied zu Vorteilen, die Vereinsmitgliedern aufgrund des Vereinsverhältnisses - im Rahmen des nach § 1 VerG Zulässigen - aufgrund ihrer Eigenschaft als Mitglied zufließen, hat ein solches Entgelt seinen Grund in der aufgrund des Dienstverhältnisses erbrachten Arbeitsleistung. Die Arbeitsleistung wird also nicht als Beitrag zum Verein, sondern in Erwartung eines Arbeitsentgelts erbracht. Ist das Vorliegen eines entgeltlichen Dienstverhältnisses zu einem Verein zu bejahen, tritt nach Maßgabe der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen die Pflichtversicherung ein, somit als abhängiger Beschäftigter nach § 4 Abs. 2 ASVG insbesondere bei Vorliegen persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit oder als freier Dienstnehmer bei Erfüllung der Kriterien des § 4 Abs. 4 ASVG.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden