Zum Verständnis der Wendung "auf Gewinn berechnet" (§ 1 Abs. 2 VerG) ist von deren üblicher Bedeutung im Sprachgebrauch und vom Zusammenhang, in dem sie im VerG verwendet wird, auszugehen. Nicht zulässig ist danach, dass ein Verein darauf abzielt, einen Gewinn zu erwirtschaften (der dann Vereinsmitgliedern oder dritten Personen zugutekommen solle) oder bloß den Deckmantel für die Erwerbstätigkeit anderer Personen abzugeben. Der Umstand allein, dass die Mitgliedschaft bei einem Verein Vorteile für die Mitglieder - auch materieller Art (etwa das Senken der Kosten ihrer Wirtschaftsführung) - bewirkt, bedeutet demnach aber noch nicht, dass der Verein "auf Gewinn berechnet" ist (vgl. VfGH 29.11.1982, B 190/82 [VfSlg. 9566], mwN).
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