Ein Verein darf nach § 1 Abs. 2 VerG nicht "auf Gewinn berechnet" sein. Daraus folgt jedoch nicht, dass ein Verein nach dem VerG nicht erwerbswirtschaftlich tätig sein bzw. - im Zuge der Verwirklichung seines ideellen Zwecks - keine auf Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeit ausüben dürfte (vgl. VwGH 21.3.2007, 2006/05/0034, mwN).
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