Für den Verein nach § 1 Abs. 1 VerG ist charakteristisch, dass er als Zusammenschluss mehrerer Personen auf die Verfolgung eines bestimmten, gemeinsamen, ideellen Zwecks gerichtet ist. Als ideeller Zweck kommen insoweit etwa wissenschaftliche, kulturelle, religiöse, sportliche, gesellige oder politische Zielsetzungen in Betracht.
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