Voraussetzung dafür, dass nach § 49 Abs. 3 Z 12 ASVG freie oder verbilligte Mahlzeiten kein Entgelt darstellen, ist insbesondere, dass die Verköstigung "am Arbeitsplatz" und "freiwillig" erfolgt. Daraus, dass die Leistung "freiwillig" zu erbringen ist, folgt, dass sie nicht auf einer rechtlichen Verpflichtung des Dienstgebers beruhen darf (vgl. VwGH 15.12.1992, 88/08/0178, mwN). Wird ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Mahlzeiten als Gegenleistung für die Erbringung von Arbeitsleistungen vereinbart, liegt somit eine entgeltliche Tätigkeit im Sinn von § 4 Abs. 2 ASVG vor (vgl. VwGH 17.10.2022, Ra 2019/08/0029, mwN). Allein, dass die Mahlzeiten tatsächlich im Zuge der Tätigkeit gewährt wurden, ist für die Annahme von Entgelt allerdings zu wenig.
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