Dass ein Entgelt (des Dienstgebers oder eines Dritten) für erbrachte Arbeitsleistungen angenommen werden kann, erfordert ein Interesse des Dienstgebers an diesen Arbeitsleistungen des Dienstnehmers (vgl. VwGH 20.9.2000, 95/08/0052, mwN). Die Annahme, eine bestimmte (Natural-)Leistung sei Entgelt bzw. Teil des Entgelts im Sinn des § 49 ASVG - also eine Vergütung, um derentwillen als Gegenleistung vom Dienstnehmer Dienste erbracht worden sind oder werden sollen ("do ut des - Prinzip", synallagmatische Verknüpfung) - setzt auch voraus, dass auch ein Leistungsinteresse des Dienstnehmers an dieser Leistung besteht. Eine solche Leistung muss also nach der Verkehrsanschauung geeignet und in concreto dazu bestimmt sein, die erbrachte Arbeitsleistung abzugelten (vgl. VwGH 3.10.2002, 2002/08/0162; 13.11.2013, 2012/08/0164, mwN).
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