Der Begriff des Entgelts nach § 4 ASVG entspricht dem des beitragspflichtigen Entgelts nach § 49 ASVG. In diesem Sinn bezeichnet Entgelt sämtliche Leistungen, die ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber dafür erhält, dass er ihm seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt (vgl. VwGH 30.5.2001, 98/08/0196, mwN).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden