Sowohl der freie Dienstnehmer nach § 4 Abs. 4 ASVG als auch der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis nach § 4 Abs. 2 ASVG verpflichten sich aufgrund eines Dienstvertrages gegen Entgelt zur kontinuierlichen Arbeitsleistung für einen anderen (den Dienstgeber) für bestimmte oder unbestimmte Zeit. Die Verpflichtung besteht darin, gattungsmäßig umschriebene Arbeiten, die von Seiten des Bestellers konkretisiert werden, wiederholt durch einige Zeit hindurch auszuführen (vgl. etwa VwGH 20.12.2001, 98/08/0062; 2.4.2008, 2007/08/0107).
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