Charakteristisch für das Vorliegen eines die Pflichtversicherung nach dem ASVG begründenden Dienstverhältnisses - sowohl bei einer abhängigen Beschäftigung nach § 4 Abs. 2 ASVG als auch bei einem freien Dienstvertrag nach § 4 Abs. 4 ASVG - ist, dass eine Person (ein Dienstnehmer) gegenüber einem anderen (dem Dienstgeber) eine Verpflichtung zur Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt eingeht (vgl. dazu auch die ständige Judikatur des VwGH zur Abgrenzung des Dienstvertrags von dem auf ein Werk gerichteten Werkvertrag, etwa VwGH 28.1.2026, Ra 2025/08/0087, mwN).
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