Die Verletzung der Meldepflicht stellt hinsichtlich jedes einzelnen Dienstnehmers eine - gesondert zu verfolgende - Verwaltungsübertretung im Sinn des § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG dar. Die Verfahren können unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen und können daher - auch im Beschwerdeverfahren - getrennt werden (vgl. VwGH 20.11.2025, Ra 2025708/0072, Rn. 20 ff).
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