Die Qualifikation als familienhafte Mitarbeit ist nicht etwa schon deswegen ausgeschlossen, weil die Tätigkeit im Betrieb einer Personengesellschaft erfolgte. In einem solchen Fall spricht zwar nicht schon die Vermutung für eine familienhafte Mitarbeit anstelle eines Beschäftigungsverhältnisses (in diesem Sinn ist das Erkenntnis VwGH 16.10.1986, 84/08/0078, zu verstehen), dennoch kann familienhafte Mitarbeit vorliegen, wenn die Tätigkeit nach dem Parteiwillen eine unentgeltliche Gefälligkeit zur Unterstützung der Eltern oder anderer in § 4 Abs. 1 Z 3 ASVG genannter naher Angehöriger - denen die Gesellschaft wirtschaftlich zuzurechnen ist - darstellen sollte (vgl. VwSlg 10.258 A/1980).
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