Aus dem Regelungszweck des § 4 Abs. 1 Z 3 ASVG, Versicherungsschutz für Personen sicherzustellen, die anstelle eines vollversicherungspflichtigen "Hauptberufs" aus familiären Gründen unentgeltliche Arbeitsleistungen erbringen, ist abzuleiten, dass nur eine solche Mitarbeit erfasst sein soll, die zumindest einer nicht nur geringfügigen Beschäftigung entspricht und daher - würde sie nicht als familienhafte Mitarbeit erbracht - unter Berücksichtigung des an Außenstehende für die Tätigkeit zu leistenden Entgelts die Vollversicherung begründen würde. Des Weiteren darf es sich - um das Erfordernis der Regelmäßigkeit zu erfüllen - um nicht nur fallweise Beschäftigungen handeln (vgl. zur Verneinung der Regelmäßigkeit in Bezug auf die Teilversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 ASVG idF vor der Novelle BGBl. Nr. 201/1967 bei einer nur "gelegentlichen" Mithilfe VwGH 21.12.1993, 92/08/0217)
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