Die Nachentrichtung verjährter Beiträge nach § 68a ASVG setzt voraus, dass Zeiten der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG vorlagen, sie ist aber nicht auf bestimmte Pflichtversicherungstatbestände beschränkt. Dementsprechend ist auf Grund eines Antrags nach § 68a ASVG umfassend - in Bezug auf alle in Betracht kommenden Tatbestände - zu prüfen, ob in den vom Antrag erfassten Zeiträumen eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG zu bejahen ist. Eines Eventualantrags bedarf es dafür nicht.
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