Pflichtversicherungsverhältnisse, die auf Grund anderer Tätigkeiten oder auf Grund eines Pensionsbezuges eintreten, lassen nach dem Prinzip der Mehrfachversicherung die Pflichtversicherung für die freiberufliche (§ 5 GSVG unterfallende) Tätigkeit unberührt und stehen daher auch der Anwendung von § 5 GSVG auf diese Tätigkeit sowie damit auch der Verpflichtung des betroffenen Versicherten - mangels (nicht erfolgter) Selbstversicherung hinsichtlich seiner freiberuflichen Tätigkeit - der Krankenvorsorgeeinrichtung seiner beruflichen Vertretung beizutreten, nicht entgegen (vgl. VwGH 23.6.2010, 2006/06/0080).
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