In den von § 14b Abs. 1 GSVG erfassten Fällen, in denen die Ausnahme von der Pflichtversicherung nach § 5 GSVG nicht gilt, sind in die Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 1 und Abs. 3 GSVG auch die Einkünfte aus der freiberuflichen (an sich von § 5 GSVG erfassten) Tätigkeit unter allfälliger Berücksichtigung der Höchstbeitragsgrundlage (§ 25 Abs. 5 GSVG) einzubeziehen. Eine doppelte Belastung einerseits durch die Beiträge zur Pflichtversicherung und andererseits durch Prämien zum Gruppen-Krankenversicherungsvertrag wird in dieser Konstellation vermieden.
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