Im von § 14b Abs. 1 Z 1 GSVG angesprochenen Fall des Ausübens einer anderen Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet, tritt auch für die - sonst unter den Voraussetzungen des § 5 GSVG ausgenommene - freiberufliche Erwerbstätigkeit die Pflichtversicherung nach dem GSVG (in der Kranken- und Pensionsversicherung oder in der Kranken- oder Pensionsversicherung) ein. Das gilt aber nur dann, wenn für die betroffene Person nicht - infolge ihres Beitritts - ein Leistungsanspruch gegenüber der Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung besteht (vgl. ErlRV 1910 BlgNR 20. GP, 8). Die Pflichtversicherung nach § 14b Abs. 1 Z 1 GSVG tritt somit insbesondere ein, wenn die betroffene Person sich hinsichtlich ihrer § 5 GSVG unterfallenden Tätigkeit für eine Selbstversicherung (im Sinn von § 5 Abs. 1 Z 2 GSVG) und gegen eine Kranken- und/oder Pensionsversicherung durch eine Einrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung (im Sinn von § 5 Abs. 1 Z 1 GSVG) entschieden hat und in der Folge eine andere der Krankenversicherung nach dem GSVG unterliegende Tätigkeit aufnimmt.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden