§ 14b Abs. 1 GSVG sieht insoweit eine Gegenausnahme zu § 5 GSVG vor, wenn die freiberufliche Erwerbstätigkeit im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, die von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung infolge des "Opting-Out" der gesetzlichen Berufsvertretung ausgenommen wäre, mit einer anderen Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet, oder mit einem Pensionsbezug, der einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung unterliegt, oder mit einer die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründenden Leistung nach dem KBGG (dem Kinderbetreuungsgeld) oder nach § 26 AlVG (dem [nunmehr bereits ausgelaufenen] Weiterbildungsgeld) zusammentrifft und für die betroffene Person kein Leistungsanspruch gegenüber einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung besteht. In diesem Fall unterliegt die betroffene Person also - trotz des "Opting-Out" ihrer gesetzlichen Berufsvertretung - mit ihrer freiberuflichen (§ 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterfallenden) Erwerbstätigkeit nach § 14b GSVG der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG (vgl. VwGH 17.12.2014, 2012/08/0168, mwN).
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