Die Subsidiarität des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG besteht nur hinsichtlich derselben betrieblichen Tätigkeit. Unterliegt ein Versicherter aufgrund einer betrieblichen Tätigkeit der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, wird der Eintritt einer Pflichtversicherung für diese Tätigkeit nach dieser Bestimmung somit nicht dadurch berührt, dass für ihn aufgrund einer anderen von ihm ausgeübten betrieblichen Tätigkeit bzw. aufgrund anderer Umstände (etwa eines Pensionsbezuges) daneben auch eine Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen besteht. Insoweit kommt es vielmehr zu einer Mehrfachversicherung (vgl. VwGH 20.2.2008, 2008/08/0026). Tritt also zu einer freiberuflichen Tätigkeit, die dem Pflichtversicherungstatbestand nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterfällt, im Sinn einer solchen Mehrfachversicherung eine weitere Pflichtversicherung hinzu, lässt diese somit auch die Ausnahme von der Pflichtversicherung für die freiberufliche Tätigkeit nach § 5 GSVG dem Grundsatz nach unberührt (vgl. idS VwGH 23.6.2010, 2006/06/0080 sowie VwGH 16.11.2011, 2011/08/0332).
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