Der Pflichtversicherungstatbestand nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ist insoweit subsidiär, als er erfüllt ist, soweit auf Grund der betrieblichen Tätigkeit nicht bereits eine Pflichtversicherung nach dem GSVG oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist (vgl. VwGH 20.3.2014, 2013/08/0012, mwN; siehe zum ASRÄG 1997 auch die ErlRV 886 BlgNR 20. GP, 110). Unterliegt die ausgeübte betriebliche Tätigkeit in Hinblick auf diese Subsidiarität nicht § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, sondern anderen Tatbeständen der Pflichtversicherung - insbesondere nach dem ASVG oder nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis Z 3 GSVG - kann sie somit schon deshalb nicht in den Anwendungsbereich des § 5 GSVG fallen.
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