§ 5 Abs. 1 GSVG gilt nur für Personen, die "auf Grund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 [GSVG] Anspruch auf Leistungen haben". Die ausgeübte Tätigkeit muss somit eine solche sein, die (vorbehaltlich der Ausnahme nach § 5 Abs. 1 GSVG) eine Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG begründet. Bei Pflichtversicherungen nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG tritt die Ausnahme nach § 5 GSVG dagegen nicht ein. Dies steht in Einklang damit, dass § 5 GSVG dazu diente, im Zuge der Einführung des Tatbestandes nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG durch das ASRÄG 1997 den Eintritt einer Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung bzw. nur der Krankenversicherung für jene Mitglieder beruflicher Vertretungen zu verhindern, für die im jeweiligen Versicherungszweig bereits ein Schutz durch eine kammereigene Einrichtung bestand. Pflichtversicherungen nach den - bereits vor dem ASRÄG 1997 bestehenden - Tatbeständen nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG blieben in diesem Sinn dagegen unberührt.
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