Die Teilnahme an den Einrichtungen der jeweiligen gesetzlichen beruflichen Vertretungen - regelmäßig durch Beitritt zu den Gruppen-Krankenversicherungsverträgen - ist für die von § 5 GSVG erfassten Mitglieder der Kammern der freien Berufe verpflichtend gestaltet, soweit sie nicht im Sinn von § 5 Abs. 1 Z 2 GSVG eine Selbstversicherung begründen (vgl. VwGH 23.6.2010, 2006/06/0080).
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