Der Zweck einer in Form einer Kapitalabfindung ausgezahlten Firmenpension mag zwar in der Versorgung für die (unmittelbar bevorstehende) Zeit nach Beendigung der Tätigkeit bestehen; das ändert aber nichts daran, dass es sich - nicht anders als etwa bei einem Veräußerungsgewinn (vgl. auch dazu VwGH 29.4.2025, Ro 2024/08/0004, mwN) - um Einkünfte handelt, die mit der versicherten Erwerbstätigkeit erzielt wurden und die daher, sofern die Erwerbstätigkeit im betreffenden Kalenderjahr, dem die Einkünfte zuzurechnen sind, noch ausgeübt wird, in die Beitragsgrundlage (begrenzt durch die Höchstbeitragsgrundlage) einzubeziehen sind (vgl. zu den diesbezüglichen Voraussetzungen des § 25 GSVG etwa auch VwGH 30.6.2025, Ra 2022/08/0133).
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