Gemäß § 49 Abs. 2 letzter Satz AlVG ist der Regionalbeirat anzuhören, wenn die Frage strittig ist, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, und ein solcher Grund die in § 49 Abs. 2 erster Satz AlVG vorgesehene Sanktion des Anspruchsverlusts nicht eintreten lässt. Insofern erfordert die Verhängung einer Sanktion nach § 49 Abs. 2 AlVG somit auch eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Arbeitslose sich im Sinn von § 49 Abs. 2 AlVG aus einem triftigen Grund für den Kontrollmeldetermin entschuldigt hat (vgl. VwGH 23.7.2024, Ra 2023/08/0103, mwN).
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