Die in § 55 AlVG vorgesehene Mitwirkung der Gemeinden bei der Kontrollmeldung setzt voraus, dass die Landesgeschäftsstelle von ihrer Ermächtigung nach § 49 Abs. 1 letzter Satz AlVG Gebrauch macht und eine entsprechende Rechtsverordnung erlässt, in der sie Gemeinden als Meldestellen bezeichnet. Dementsprechend bedarf es also im Kontext der Mitwirkung von Gemeinden einer auf § 49 Abs. 1 letzter Satz AlVG gestützten generellen Anordnung. Bei systematischer Betrachtung der Bestimmungen der §§ 49 und 55 AlVG kann angesichts des nicht auf "Gemeinden" einschränkenden Wortlauts des § 49 Abs. 1 letzter Satz AlVG jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass ausschließlich Gemeinden unter den Begriff der (vom AMS verschiedenen) "anderen Stellen" fallen.
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