§ 669 Abs. 3 ASVG ist insgesamt nicht auf Pflegefälle, sondern auf Personen bezogen, die einen Antrag auf rückwirkende Selbstversicherung stellen: Nur diese können - jeweils für sich selbst - die Voraussetzungen der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a ASVG, auf die § 669 Abs. 3 ASVG verweist, erfüllen. Auch die Wendung "längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen" muss sich daher auf die jeweilige Person, die die Voraussetzungen erfüllt, beziehen, ohne dass es einer Klarstellung durch das Wort "jeweils" bedürfte. Einer ausdrücklichen Regelung hätte es vielmehr - umgekehrt - dann bedurft, wenn der Gesetzgeber eine Höchstdauer der rückwirkenden Versicherung pro Pflegefall intendiert hätte. Zu den zu erfüllenden Voraussetzungen für die rückwirkende Selbstversicherung nach § 669 Abs. 3 ASVG gehört im Hinblick auf § 18a Abs. 1 letzter Satz ASVG freilich auch, dass für den jeweiligen Zeitraum nicht schon eine andere Person die Selbstversicherung nach § 18a ASVG auf Grund desselben Pflegefalls in Anspruch genommen hat. Die Möglichkeit, dass mehrere Personen die Selbstversicherung nach § 18a ASVG für nicht deckende Zeiträume in Anspruch nehmen können, wird aber weder durch § 18a ASVG noch durch § 669 Abs. 3 ASVG ausgeschlossen oder (durch ein zeitliches Höchstmaß pro Pflegefall) eingeschränkt.
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