Mit der Anordnung des § 18a Abs. 1 letzter Satz ASVG, wonach eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes "jeweils nur für eine Person bestehen" kann, wird ein Wechsel der pflegenden und die Selbstversicherung in Anspruch nehmenden Person (etwa vom einen auf den anderen Elternteil) in keiner Weise ausgeschlossen. Die Verunmöglichung eines solchen Wechsels wäre auch nicht mit den Zielsetzungen der Selbstversicherung nach § 18a ASVG zu vereinbaren, die pensionsversicherungsrechtliche Berücksichtigung der Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes für den sich (jeweils) dieser Pflege widmenden Elternteil zu ermöglichen (vgl. die ErlRV 324 BlgNR 17. GP, 24, zur Stammfassung des § 18a ASVG).
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