Der Beschuldigte hat ein Recht auf präzise und korrekte Angabe sowohl der verletzten Verwaltungsstrafbestimmung (§ 44a Z 2 VStG, wobei in Verbindung mit der Tatumschreibung eine eindeutige Zuordnung der vorgeworfenen Tat zu einem bestimmten Straftatbestand möglich sein muss) als auch der angewendeten Strafnorm (§ 44a Z 3 VStG). Allfällige Ungenauigkeiten in der Konkretisierung (nicht nur im Zusammenhang mit § 44a Z 1 VStG, sondern auch) im Zusammenhang mit § 44a Z 2 und 3 VStG haben dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Entscheidung, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt werden (VwGH 27.6.2022, Ra 2021/03/0328; VwGH 29.8.2024, Ra 2023/07/0165; VwGH 18.10.2022, Ra 2022/11/0121).
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