Für die Nichterteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung ist entscheidend, ob durch die Ausübung der begehrten wasserrechtlichen Bewilligung eine Beeinträchtigung (hier: der Fischerei) mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten würde (VwGH 24.5.2018, Ra 2017/07/0013, 0031). Ein Ausschluss solcher Beeinträchtigungen wäre aber (für die Erteilung) nicht erforderlich.
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