"Offenkundig" nach § 62 Abs. 2a AWG 2002 ist im Sinne der hg. Judikatur zu § 360 Abs. 3 GewO 1994 zu verstehen. Aus den Materialien (1147 der Beilagen XXII. GP, 18) ergibt sich, dass § 62 Abs. 2a bis 2c AWG 2002 der Bestimmung des § 360 GewO 1994 nachgebildet ist. Dabei ist eine Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 iSd § 360 Abs. 3 GewO 1994 "offenkundig", wenn bei Bedachtnahme auf den der Behörde offenliegenden Sachverhalt daran keine Zweifel bestehen (vgl. E 28. April 2011, 2010/07/0021; E 23. April 2003, 2002/04/0112).
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