Genehmigungspflichtige Konstellationen nach dem AWG 2002 sind von den dort als bloß anzeigepflichtig geregelten Konstellationen zu trennen. Da eine anzeigepflichtige Konstellation keinen Unterfall einer genehmigungspflichtigen Konstellation darstellt, kann auch das Unterbleiben einer Anzeige im Sinn von § 37 Abs. 4 AWG 2002 nicht mit dem Fehlen einer Genehmigung im Sinn von § 37 Abs. 1 bzw. 3 AWG 2002 gleichgesetzt werden (VwGH 3.10.2024, Ra 2023/07/0170; VwGH 29.10.2015, Ro 2015/07/0032).
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