Die zu den §§ 74, 77 und 353 GewO 1994 ergangene Rechtsprechung des VwGH kann zum Verständnis des § 37 Abs. 3 AWG 2002 herangezogen werden (vgl. E 29. Oktober 2015, Ro 2015/07/0032). Ein konsenswidriger Betrieb der (unter Auflagen genehmigen) Betriebsanlage bzw. mögliche künftige Entwicklungen, die eine Änderung der Betriebsanlage darstellten, sind dem Konsenswerber im Bewilligungsverfahren nicht zu unterstellen (vgl. E 30. Juni 2004, 2001/04/0204). Zur Beurteilung, ob der in § 37 Abs. 3 Z 1 AWG 2002 festgelegte Schwellenwert von 100.000 m3 erreicht ist, ist grundsätzlich auf den Antrag des Genehmigungswerbers abzustellen.
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