Zur Beurteilung, ob die in § 37 Abs. 3 AWG 2002 festgelegten Schwellenwerte erreicht werden, ist auf den im Genehmigungsverfahren gestellten Antrag abzustellen (VwGH 18.1.2016, Ra 2015/07/0163). Zur Beurteilung, ob die Schwelle von 10.000 Tonnen pro Jahr nach § 37 Abs. 3 Z 3 AWG 2002 erreicht wird, ist die beantragte Kapazität maßgeblich (VwGH 26.6.2018, Ra 2016/05/0082).
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