Nachbarn kommt im vereinfachten Verfahren gemäß § 50 AWG 2002 hinsichtlich der Frage, ob überhaupt die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens gegeben sind, eine insoweit eingeschränkte Parteistellung zu (vgl. VwGH 23.2.2012, 2008/07/0012, und VwGH 31.3.2016, Ra 2015/07/0163).
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