Der VwGH hielt zum Verwertungsverfahren R3 (das damals abgesehen von der Einleitung "Verwertung/Rückgewinnung [...]" bereits die im Übrigen wortgleiche heutige Formulierung enthielt) nach vorheriger Bezugnahme auf die Richtlinie Nr. 75/442/EWG über Abfälle (Abfallrichtlinie) und Jud. des EuGH bereits im Erkenntnis vom 6. Juli 2006, 2005/07/0087, fest, dass sich vor dem Hintergrund des Verständnisses der in den Anhängen verwendeten Begriffe ergibt, dass die unter R3 umschriebene Behandlungsart der ‚Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe' nicht eng auszulegen ist. Aus dem Wort ‚Verwertung' allein lässt sich nicht ableiten, dass damit nur die stoffliche Verwertung im Sinn des § 2 Abs. 5 Z. 2 AWG 2002 umfasst ist, die nach den Erläuterungen zum AWG 2002 (GP XXI, RV 984) nur den endgültigen Verwertungsschritt von Abfällen darstellt. Die Behandlung im Sinne des Verfahrens R3 umfasst vielmehr auch die im Gegenstand vorgenommene Behandlung, die einen Zwischenschritt der (endgültigen) Verwertung der Speisereste darstellt." Auch in der Literatur wird die Ansicht vertreten, dass vom Wort "ausschließlich" im Ausnahmetatbestand des Anhangs 1 Z 2 lit. c UVP-G 2000 der stoffliche Verwertungsakt (nach § 2 Abs. 5 Z 2 AWG 2002) inklusive Vorbereitungsschritten umfasst ist. Nach Ansicht des VwGH können somit auch vorbereitende Schritte als Teil des in Biogasanlagen stattfindenden Prozesses einer "stofflichen Verwertung" betrachtet werden. Wenngleich Ausnahmetatbestände grundsätzlich restriktiv auszulegen sind (VwGH 23.4.2014, 2013/07/0276), spricht für diese Beurteilung insbesondere der Umstand, dass die Verwertungsart "R3 Recycling/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösemittel verwendet werden (einschließlich der Kompostierung und sonstiger biologischer Umwandlungsverfahren)" grundsätzlich nicht eng zu interpretieren ist. Der Ausnahmetatbestand des Anhangs 1 Z 2 lit. c UVP-G 2000 hinsichtlich Biogasanlagen ginge weitgehend ins Leere, wenn bereits jegliche Vorbereitungsschritte dessen Anwendung vereitelte. Welche vorbereitenden Schritte vom Begriff der "stofflichen Verwertung" umfasst sind, ist im Einzelfall unter Beiziehung eines Sachverständigen zu beurteilen. Neben den jeweiligen technischen Gegebenheiten wird dabei auch auf ein möglichst geringes Gefährdungspotential abzustellen sein.
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