Dem Nachbarn kommt kein abstraktes Recht auf "Durchführung eines UVP-Verfahrens" oder "auf Feststellung der UVP-Pflicht" zu (vgl. etwa VwGH 11.7.2023, Ra 2022/07/0222 bis 0225, Rn. 8, und betreffend ein Feststellungsverfahren nach § 24 Abs. 5 UVP-G 2000, VwGH 20.4.2022, Ra 2022/06/0037, Rn. 6, jeweils mwN).
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