JudikaturVwGH

Ra 2025/07/0054 8 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
26. Juni 2025

Bei der Entscheidung über eine Fristverlängerung nach § 112 Abs. 2 WRG 1959 entspricht es grundsätzlich dem Sinn des Gesetzes, Umstände zu berücksichtigen, die zu einer Versagung einer neu beantragten wasserrechtlichen Bewilligung führen würden. Wäre eine Neuerteilung der wasserrechtlichen Bewilligung nicht möglich, wird die Fristverlängerung zu Recht versagt (VwGH 24.5.2016, Ra 2016/07/0036).

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