Zum Verständnis des § 2 Abs. 1 GWSP 2018 ist zu beachten, dass die Bestimmung (im Sinn von § 55g Abs. 1 WRG 1959) den in § 30c Abs. 1 WRG 1959 festgelegten Umweltzielen dient. Mit § 30c Abs. 1 WRG 1959 erfolgt eine Umsetzung (vgl. zur Einführung der Bestimmung mit BGBl. I Nr. 82/2003 die ErlRV 121 BlgNR 22. GP 8 f) der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten zur Verbesserung und zum Schutz des Grundwassers nach Art. 4 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Wasserrahmenrichtlinie, WRRL).
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