Faktische Verrichtungen der (einen) Tätigkeit der (zeitweiligen) Lagerung von Abfällen sind insbesondere die Übernahme der Abfälle, ihre Sortierung bzw. Trennung, ihre (getrennte) Unterbringung sowie die Sorge um die sichere Verwahrung. Teil einer "IPPC-Behandlungsanlage" nach § 2 Abs. 7 Z 3 AWG 2002, in der eine Tätigkeit nach Z 5 des Anhangs 5 Teil 1 AWG 2002 ausgeübt wird, sind somit jedenfalls alle am Standort vorhandenen Einrichtungen, die dieser Tätigkeit dienen; somit insbesondere die einzelnen Bereiche, in denen - im Allgemeinen getrennt nach Abfallarten - die Lagerung der gefährlichen Abfälle erfolgt.
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