Die Vollziehung des AWG 2002 erfolgt in mittelbarer Bundesverwaltung. Kostenersatzanspruch im Sinne des § 47 Abs. 5 VwGG hätte daher der Bund. Da daneben kein Kostenersatzanspruch eines anderen Rechtsträgers vorgesehen ist, war der auf Zuerkennung an das Land Tirol gerichtete Antrag der belangten Behörde abzuweisen (vgl. etwa VwGH 25.6.2020, Ra 2018/07/0455, mwN).
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