Nach dem unmissverständlichen Wortlaut des § 62 Abs. 2b AWG 2002 kommt es nicht darauf an, ob der Betrieb der Behandlungsanlage, durch den die Gesundheit Dritter gefährdet wird, konsensgemäß oder konsenslos bzw. konsenswidrig erfolgt. Schon deshalb steht - bei Vorliegen einer solchen Gesundheitsgefährdung - die Rechtskraft eines allfälligen Bewilligungsbescheides einem Vorgehen nach § 62 Abs. 2b AWG 2002 nicht entgegen (VwGH 16.12.2025, Ra 2025/07/0096 bis 0211).
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