Die bloße Erteilung einer Bewilligung führt nicht dazu, dass hinsichtlich eines der Ausübung dieser Bewilligung entgegenstehenden Rechtes (§ 12 Abs. 2 WRG 1959) ein Zwangsrecht begründet worden wäre (OGH 13.5.1987, 1 Ob 5/87). Vielmehr bedarf es zur Begründung des Zwangsrechtes eines Bescheides, in dem dieses Recht konstitutiv eingeräumt wird (VwGH 16.11.2017, Ra 2017/07/0042, 27.6.1995, 92/07/0174). Schon deshalb besteht - anders als in den Fällen des § 111 Abs. 4 WRG 1959 - auch keine gesetzliche Grundlage dafür, einen Inhaber eines Rechtes nach § 12 Abs. 2 WRG 1959 in einem Verfahren, das auf eine Bewilligung folgt und in dem ein Zwangsrecht nachträglich begründet oder konkretisiert werden soll, von Einwendungen gegen die Voraussetzungen der Einräumung des Zwangsrechtes auszuschließen.
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