§ 111 Abs. 4 WRG 1959 ordnet für den Fall der Unterlassung von Einwendungen einen Rechtsverlust des Grundeigentümers an, der mit der Bewilligung - auch ohne Ausspruch im Bescheid - wirksam wird und diesen auch in einem folgenden Verfahren bindet. § 42 AVG sieht dagegen nur einen Verlust der Parteistellung im jeweiligen Verfahren, nicht aber darüber hinaus einen Verlust materieller Rechte bzw. der Parteistellung in Folgeverfahren vor.
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