Ist das Ausmaß der im Sinn von § 111 Abs. 4 WRG 1959 eingeräumten Dienstbarkeit unklar geblieben, so ist ein Konkretisierungsbescheid zu erlassen. Im Verfahren zur Erlassung dieses Bescheides hat der Inhaber des Rechts Parteistellung, kann allerdings nicht mehr vorbringen, dass er Einwendungen erhoben hätte. Dieser Verfahrensaspekt ist durch den Bescheid, mit dem die Bewilligung erfolgt ist, rechtskräftig entschieden. Geltend machen kann er aber, dass die übrigen Voraussetzungen des § 111 Abs. 4 WRG 1959 nicht erfüllt waren; diesbezüglich liegt keine rechtskräftige Entscheidung vor (VwGH 20.9.2012, 2012/07/0124).
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